In den meisten Fällen haben Künstler das Recht, für die öffentliche Abbildung ihrer Werke honoriert oder erwähnt zu werden. Aber was genau zu tun ist, wird manchmal erst auf den zweiten Blick deutlich. Im Fall eines Ausstellers von Büromöbeln hatte sich offenbar eine Lücke mit Klärungsbedarf für Juristen aufgetan.
Was war geschehen ?
Der Hersteller von Büromöbeln bekam von einem Künstler ein Gemälde zu dekorativen Zwecken geliehen. Als schließlich ein Foto von der Ausstellung der Möbel mit dem darauf ebenfalls sichtbaren Gemälde in einen Katalog und ins Internet kam, wurde es plötzlich kompliziert. Der Künstler bestand nämlich auf seine Namensnennung, die nicht in jedem Fall erfolgt war und klagte auf Lizenzzahlung/Schadenersatz. Bis zum Bundesgerichtshof wanderte schließlich der Streit. Es ging um die Frage, ob das Gemälde nur „unwesentliches Beiwerk“ der Fotografie sei oder ob das Gemälde mit zu den wirkungsvollen, optischen Betandteilen gehörte, wodurch die Möbel eine ästhetische Aufwertung erfuhren.

Nachdem das OLG Köln gegen die Forderung des Künstlers gestimmt hatte, entschied der BGH für den Künstler. Dieser Fall macht deutlich, daß man bei der Namensnennung von Kunstwerken lieber auf „Nummer Sicher“ gehen sollte. Die Frage, ob ein Kunstwerk nur einfach mit im Bild ist oder dieses sogar zur Prägung und Aufwertung der „Hauptgegenstände“ führt, bietet sicherlich großen Interpretationsspielraum.
Wer sich selbst ein Urteil bilden möchte, ob das Gemälde die Büromöbel tatsächlich optisch „bereichert“, der sollte einmal einen Blick in die Urteilsbegründung des BGH werfen. (BGH, Urt. v. 17.11.2014 – I ZR 177/13) Dort ist tatsächlich eine Aufnahme von Möbeln mit Gemälde zu sehen – allerdings fehlt hier schon wieder der Hinweis auf den Künstler.
Wenn das mal keinen Ärger gibt …
© Andreas Beer
